(1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung
1. | die Menschenwürde verletzt, | |||||||||
2. | von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist, | |||||||||
3. | durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist, | |||||||||
4. | durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde, | |||||||||
5. | in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder | |||||||||
6. | die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet. |
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