§ 64 ZDG Nichtbefolgen einer Weisung

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die WeisungEine Handlung nach Absatz eins, bleibt straflos, wenn die Weisung
    1. 1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzt,
    2. 2.Ziffer 2von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
    3. 3.Ziffer 3durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
    4. 4.Ziffer 4durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
    5. 5.Ziffer 5in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
    6. 6.Ziffer 6die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 ZDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 ZDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 64 ZDG


Entscheidungen zu § 64 Abs. 1 ZDG


Entscheidungen zu § 64 Abs. 2 ZDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 ZDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 ZDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 ZDG
§ 65 ZDG