§ 37d ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Abs. 3. Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson. Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Absatz 3, Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson. Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Verlangt mehr als ein Drittel der Zivildienstleistenden der Einrichtung (Einsatzstelle) die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen. Die Vertrauensperson (der Stellvertreter) ist abberufen, wenn dies in der Abstimmung von mehr als der Hälfte der teilnehmenden Zivildienstleistenden verlangt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Funktion der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters erlischt mit
    1. 1.Ziffer einsdem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlichen Zivildienst,
    2. 2.Ziffer 2dem gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
    3. 3.Ziffer 3der Abberufung (Abs. 2),der Abberufung (Absatz 2,),
    4. 4.Ziffer 4der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
    5. 5.Ziffer 5der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsträger hat insbesondere bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson und des Stellvertreters, der Abberufung und dem Verzicht mitzuwirken.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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