§ 34b ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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