§ 75b ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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