Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer der Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 8 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(1a)Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.
(3)Absatz 3Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Abs. 1 und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Abs. 1 nach § 60, im Falle des Abs. 2 nach § 61 bestraft.Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Absatz eins und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Absatz eins, nach Paragraph 60,, im Falle des Absatz 2, nach Paragraph 61, bestraft.
In Kraft seit 01.11.2010 bis 31.12.9999
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