§ 74 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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