Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 kann, wenn es Belange des außerordentlichen Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden oder in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung – kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.Die Verpflichtung nach Paragraph 21, Absatz eins, kann, wenn es Belange des außerordentlichen Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden oder in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung – kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.
(2)Absatz 2In der Bekanntmachung nach Abs. 1 sind jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach Abs. 1 einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angegebenen Ort.In der Bekanntmachung nach Absatz eins, sind jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach Absatz eins, einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angegebenen Ort.
In Kraft seit 24.12.1986 bis 31.12.9999
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