Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den Paragraphen 13, Absatz 4,, 13a Absatz 2,, 19a Absatz 5, oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach Paragraph 23, Absatz 4, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
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