§ 13 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

(1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen ~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen ~ insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe ~ erfordern,

2.

auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr 83/2010)

In Kraft seit 01.11.2010 bis 31.12.9999
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