Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:
1.Ziffer einsWeisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;Weisungen nach Paragraph 50, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
2.Ziffer 2gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.
In Kraft seit 24.12.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 71 ZDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 ZDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 71 ZDG