Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
Paragraph 50,
Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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