Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
(2)Absatz 2Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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