(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. | schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, | |||||||||
2. | die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, | |||||||||
3. | Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden, | |||||||||
4. | bei der Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und | |||||||||
5. | nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. |
(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zu Grunde:
1. | Abfallvermeidung; | |||||||||
2. | Vorbereitung zur Wiederverwendung; | |||||||||
3. | Recycling; | |||||||||
4. | sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung; | |||||||||
5. | Beseitigung; | |||||||||
Dabei ist zu beachten: | ||||||||||
a) | Bei Anwendung dieser Hierarchie sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann. | |||||||||
b) | Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist gerechtfertigt, wenn durch eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt. | |||||||||
c) | Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm, ordnungsgemäß abzulagern. | |||||||||
d) | Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass gemeinschaftsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden. |
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. | die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, | |||||||||
2. | Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen einschließlich Tierschutz und Schutz der Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, | |||||||||
3. | die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, | |||||||||
4. | die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, | |||||||||
5. | Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, | |||||||||
6. | Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, | |||||||||
7. | das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, | |||||||||
8. | die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder | |||||||||
9. | Orts- und Landschaftsbild einschließlich Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. |
(1) Die Wiener Landesregierung hat zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 einen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:
1. | Aussagen über den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der in Wien anfallenden Abfälle, | |||||||||
2. | abfallwirtschaftliche Prognosen und daran anknüpfende erforderliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) der Abfallwirtschaft, | |||||||||
3. | Aussagen über den Bedarf, Bestand und Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien, | |||||||||
4. | die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von Anlagen, | |||||||||
5. | die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen, | |||||||||
6. | Aussagen über die Anzahl der erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Abfallberatung gemäß § 3 sowie deren erforderliche Kenntnisse und Ausbildung, | |||||||||
7. | aus § 1 abgeleitete Vorgaben | |||||||||
a) | zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle, | |||||||||
b) | zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung, | |||||||||
c) | zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen, | |||||||||
d) | zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle, | |||||||||
8. | besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen. |
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben.
(4) Zur Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und dessen Fortschreibung kann der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen, der auf Grund des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1993, eingerichtet wurde, Empfehlungen abgeben und die Landesregierung beraten.
(5) Die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans hat unter Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes im Sinne des § 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, zu erfolgen.
(6) Um die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, hat die Gemeinde der Landesregierung die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Abfallwirtschaftsplan gemäß § 2 ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Umweltprüfung ist
1. | die Ausarbeitung eines Umweltberichtes, | |||||||||
2. | die Durchführung von Konsultationen, | |||||||||
3. | die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und | |||||||||
4. | die Bekanntgabe der Entscheidung. |
(3) Der Umweltbericht ist der Teil des Abfallwirtschaftsplans, der die in § 2b und im Anhang I geforderten Informationen enthält.
(4) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftsplans durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung abgeschlossen sein.
(5) Werden bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans nur geringfügige Änderungen vorgenommen, so ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung an Hand der Kriterien des Anhangs II ergibt, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wiener Umweltanwaltschaft anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessen Frist dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Die Schlussfolgerungen aus der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 5 sind einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, im Internet zu veröffentlichen.
(1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Abfallwirtschaftsplans herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(1) Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht sind mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können bei der den Abfallwirtschaftsplan vorbereitenden Dienststelle schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von mindestens sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Wiener Umweltanwaltschaft ist der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Ihr ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen.
(1) Wenn
1. | die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder | |||||||||
2. | ein von den Auswirkungen der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, ist dieser Mitgliedstaat über die Umweltprüfung zu benachrichtigen. Diesem Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen. |
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über
1. | die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt hat und | |||||||||
2. | die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen. |
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Gibt ein Mitgliedstaat bekannt, sich an der Umweltprüfung beteiligen zu wollen, sind diesem der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaates unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten können, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(5) Dem anderen Mitgliedstaat ist der beschlossene Abfallwirtschaftsplan, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 zu übermitteln.
(6) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Entwurf dieses Plans und der Umweltbericht übermittelt, so ist die Wiener Umweltanwaltschaft und die Öffentlichkeit gemäß § 2c einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit dem anderen Mitgliedstaat Konsultationen zu führen.
Der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen sind bei der Beschlussfassung des Abfallwirtschaftsplans durch die Landesregierung zu berücksichtigen.
(1) Wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, sind mindestens sechs Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen
1. | der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan, | |||||||||
2. | eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 und | |||||||||
3. | eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung gemäß § 2g beschlossen wurden. | |||||||||
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. |
(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen
1. | wie Umwelterwägungen in den Abfallwirtschaftsplan einbezogen wurden, | |||||||||
2. | wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt wurden und | |||||||||
3. | aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen der Abfallwirtschaftsplan beschlossen wurde. |
Die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des einer Umweltprüfung unterzogenen Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt sind in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(1) Ergibt der Umweltbericht, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund des § 22 Wiener Naturschutzgesetz erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf der Abfallwirtschaftsplan nur beschlossen werden, wenn
1. | zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art – vorliegen, | |||||||||
2. | eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und | |||||||||
3. | die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der,Natura 2000-Gebiete‘ geschützt ist. |
(2) Wenn durch die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp) oder eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
(1) Wird keine Umweltprüfung für die geringfügigen Änderungen (§ 2a Abs. 5) des Abfallwirtschaftsplans durchgeführt, so ist neben der Bekanntgabe, dass keine Umweltprüfung durchgeführt wurde (§ 2a Abs. 6), vor der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan dessen Entwurf mit den dazu erforderlichen Informationen sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dabei ist jedermann die Möglichkeit zu geben, in den Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Einsicht zu nehmen und dazu schriftlich Fragen zu stellen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Beginn, Dauer und Ort der Auflage, sowie die Möglichkeit sich am Entscheidungsprozess durch das Vorbringen von Fragen und Stellungnahmen zu beteiligen, sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Ergebnisse der Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan zu berücksichtigen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach dem Beschluss der Landesregierung sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dem aufzulegenden Abfallwirtschaftsplan ist eine Erklärung anzuschließen, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, einschließlich der Gründe und Erwägungen auf denen diese Entscheidungen beruhen, sowie über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(1) Die Wiener Landesregierung hat mindestens alle sechs Jahre, erstmals spätestens 2013, ein Abfallvermeidungsprogramm zu erstellen, mit dem Ziel das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln.
(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
1. | Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen; | |||||||||
2. | eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen; | |||||||||
3. | eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang III angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen; | |||||||||
4. | qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte; | |||||||||
5. | im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. |
(3) §§ 2a bis 2h sind sinngemäß anzuwenden.
Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit über die erforderlichen Maßnahmen, die der Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) der Abfallwirtschaft dienen, insbesondere über die sie auf Grund dieses Gesetzes treffenden Verpflichtungen, laufend zu informieren und zu beraten. Mit dieser Beratung sind fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen (Abfallberatung) zu betrauen.
(1) Müll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der vorwiegend fest ist, aus einem Stoffgemisch besteht und in privaten Haushalten (Hausmüll) oder in Betrieben, Anstalten oder im Zuge von Veranstaltungen oder Anlassmärkten (betrieblicher Müll) anfällt. Er umfasst auch sonstige nicht gefährliche, brennbare, vorwiegend feste Abfälle, die zulässigerweise gemeinsam mit Hausmüll oder mit betrieblichem Müll gesammelt werden (sonstiger Müll). Keinesfalls als Müll gelten Altstoffe, Sperrmüll, Straßenkehricht sowie produktionsspezifische Abfälle.
(2) Sperrmüll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht durch die öffentliche Müllabfuhr erfasst werden kann.
(3) Straßenkehricht ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der im Zuge der Straßenreinigung gesammelt wird.
(4) Systemsammlung ist das Sammeln von Abfällen unter Verwendung von Sammelbehältern, die auch an technische Vorsammelsysteme (zB pneumatische Sammelvorrichtungen) angeschlossen sein können und
1. | deren Entleervorrichtungen technisch auf ein Fahrzeug mit entsprechender Einfüllvorrichtung (System-Schütteinrichtung) abgestimmt sind (Umleersystem), oder | |||||||||
2. | die zur Entleerung abzuholen sind (zB Mulden, Presscontainer) (Abholsystem). |
(5) Öffentliche Müllabfuhr ist die Systemsammlung von Müll durch die Gemeinde Wien.
(6) Öffentliche Altstoffsammlung ist die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen verwertbaren Siedlungsabfällen durch die Gemeinde Wien.
(7) Grundbetrag ist der Betrag für einen Kubikmeter Fassungsvermögen eines einmalig entleerten oder abgeholten Sammelbehälters.
(8) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020
(9) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020
(10) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020
(11) Liegenschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der Grundbuchskörper im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2003.
(1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten sind sowie jene Angelegenheiten, in denen der Bund von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat.
(2) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
1. | Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden, | |||||||||
2. | Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden, | |||||||||
3. | Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeit zurückzuführen sind, | |||||||||
4. | radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, | |||||||||
5. | Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegen, | |||||||||
6. | Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden. |
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2009, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Gesetz.
(4) Durch dieses Gesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
(1) Abfälle gehen mit dem ordnungsgemäßen Einbringen in die dafür gemäß § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 vorgesehenen Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsysteme im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr und der öffentlichen Altstoffsammlung in das Eigentum der Gemeinde Wien über.
(2) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 tritt bei Gegenständen von Wert, die offensichtlich irrtümlich oder gegen den Willen des Eigentümers als Abfall eingebracht wurden, nicht ein.
(1) Die Bundeshauptstadt Wien ist als Trägerin von Privatrechten verpflichtet,
1. | bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die sowohl bei der Erzeugung und bei der Verwendung als auch bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen, und | |||||||||
2. | die Zustimmung zur Nutzung (zB für Veranstaltungen) von Räumen, Verkaufsflächen, Einrichtungen oder Liegenschaften, welche im Eigentum oder ganz oder teilweise in der Verfügungsbefugnis des Landes Wien oder der Gemeinde Wien stehen, nur dann zu erteilen, wenn für diese Nutzung nach Möglichkeit solche Materialien verwendet werden, die sowohl bei der Erzeugung und bei der Verwendung als auch bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen. |
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, dass Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land Wien oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, ebenfalls nach Abs. 1 vorgehen.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen von Förderungsmaßnahmen, wie insbesondere im Rahmen der Wirtschaftsförderung, nach Möglichkeit jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die im Verhältnis zu gleichartigen Produkten weniger oder minder umweltgefährdende Abfälle hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt werden können, wobei bei dieser Beurteilung der gesamte Lebenszyklus der betreffenden Produkte zu berücksichtigen ist. Bei der Erteilung von Förderungen ist weiters nach Möglichkeit auf die Einhaltung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.
(1) Für Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, an denen mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer dafür genehmigten Anlage stattfindet, für welche gemäß § 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und fortzuschreiben ist.
(2) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
1. | eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist; | |||||||||
2. | Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen, Bühnenaufbauten), getrennten Sammlung und Behandlung; | |||||||||
4. | organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen festlegen.
(4) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter aufzuliegen und ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Veranstalter zur Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen aufzutragen.
(1) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden, und
1. | an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können oder | |||||||||
2. | auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen, stattfinden, | |||||||||
Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen. |
(2) Ist die Ausgabe von Getränken oder Speisen gemäß Abs. 1 aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden kann die Veranstaltungsbehörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige Umweltauswirkungen zu verringern. Eine Ausnahme vom Ausschank aus Mehrweggebinden kann jedenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß erteilt werden.
Jeder Abfallbesitzer hat Abfälle entsprechend den Möglichkeiten einer Wiederverwendung und Verwertung nach Maßgabe des § 12 getrennt zu halten, soweit Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen.
(1) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar sind, sind einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind, ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann und Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen. Kommen beide Verwertungsarten in Betracht, ist der Vorbereitung zur Wiederverwendung der Vorzug zu geben.
(2) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar sind, nicht zur Wiederverwendung vorbereitet und keinem zulässigen Recycling zugeführt werden können (Abs. 1), sind einer sonstigen Verwertung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zuzuführen, soweit dies ökologisch geboten und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind. Dabei ist die Nutzung ihrer Energieinhalte bei hoher Energieeffizienz nach dem Stand der Technik sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 durch Verordnung Anforderungen an die Bereitstellung, Sammlung, Lagerung, Beförderung und Verwertung von verwertbaren Abfällen festlegen. Nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 kann festgelegt werden, dass diese Abfälle in einem möglichst geschlossenen Verwertungskreislauf einer zulässigen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem zulässigen Recycling oder einer sonstigen Verwertung zuzuführen sind.
Der Gemeinde Wien obliegt zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) die Sammlung (öffentliche Müllabfuhr) und Behandlung des Mülls, der im Gebiet des Landes Wien angefallen ist, vorbehaltlich der in § 18 geregelten Ausnahmen.
(1) In die öffentliche Müllabfuhr sind alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.
(2) Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln zu lassen.
(1) Von der öffentlichen Müllabfuhr sind ausgenommen:
1. | unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten ist, | |||||||||
2. | Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, und durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein Müll anfällt. |
(1a) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so ist dies auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
(2) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:
1. | Liegenschaften, die ausschließlich Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Sammlung und Behandlung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Sammlung und Behandlung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat. | |||||||||
2. | Liegenschaften, deren Benützung auf Grund der Notwendigkeit umfangreicher Bauarbeiten (zB Generalsanierungen) unmöglich ist, sodass kein Müll anfallen kann, wobei die Ausnahme auf die Dauer der Unbenutzbarkeit zu befristen ist. |
(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2, hat dies der Liegenschaftseigentümer binnen zwei Wochen dem Magistrat anzuzeigen.
(4) Der Magistrat hat die Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 weggefallen ist. Eine bestehende Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr erlischt ohne Erlassung eines Bescheides durch die Mitteilung des Liegenschaftseigentümers, dass auf diese Ausnahme verzichtet wird.
(5) Der Magistrat hat eine Liegenschaft, auf der die Sammlung des Mülls aus technischen oder betrieblichen Gründen im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht möglich oder erheblich erschwert ist, von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen, sofern für diese Liegenschaft nicht eine Verordnung gemäß § 19b erlassen wurde. Diese Ausnahme ist nach Wegfall der für sie maßgeblichen Gründe mit Bescheid zu widerrufen.
(1) Für die öffentliche Müllabfuhr sind von der Gemeinde Wien Sammelbehälter mit mindestens 110 Liter bzw. 0,11 Kubikmeter Fassungsvermögen bereitzustellen. Diese können auch an technische Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Sammelbehälter im Abholsystem und technische Vorsammelsysteme können in Abstimmung mit der Gemeinde Wien auch von Anderen bereitgestellt werden. Die Sammelbehälterart (Umleer- oder Abholsystem), der Aufstellungsort der Sammelbehälter (Sammelbehälterstandplatz) und der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme sowie deren allenfalls notwendige Änderung sind vom Magistrat für die jeweilige Liegenschaft anzuordnen. Dabei sind folgende Kriterien einzuhalten:
1. | Der Aufstellungsort der Sammelbehälter muss sich in unmittelbarer Nähe einer Ein- oder Ausfahrt befinden. Ist dies nicht möglich, muss eine ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug auf möglichst kurzem Wege durch geeignete Vorrichtungen (zB Poller oder Gehsteigvorziehungen) sichergestellt sein. | |||||||||
2. | Der Aufstellungsort muss für die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr jederzeit ungehindert, barriere- und stufenfrei erreichbar und leicht zugänglich sein. | |||||||||
3. | Die Anforderungen einer Verordnung gemäß Abs. 5 müssen eingehalten werden. |
(2) Wenn der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme Teil eines baurechtlichen Konsenses ist, so gilt dies als Anordnung im Sinne des Abs. 1. Im baubehördlichen Verfahren sind die Kriterien des Abs. 1 anzuwenden. Bei der Errichtung von Objekten mit nur einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) ohne Anschluss an ein technisches Vorsammelsystem kann die Anordnung entfallen, sofern ein Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Verkehrsfläche gegeben und die Zufahrt für die öffentliche Müllabfuhr gewährleistet ist.
(3) Die Liegenschaftseigentümer haben den vom Magistrat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Aufstellungsort der Sammelbehälter, den Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme und die Anbringung der zur öffentlichen Müllabfuhr erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn dadurch die übliche Benützung der Liegenschaft nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
(4) Der gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 angeordnete Aufstellungsort und der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme und der Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug sind von den Liegenschaftseigentümern in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einzurichten und zu erhalten und im Bedarfsfall von Schnee und Eis zu befreien. Die Liegenschaftseigentümer haben für Festhaltevorrichtungen bei Türen und Toren zu sorgen. Eigenmächtige Veränderungen des Aufstellungsortes oder der zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen sind verboten. Dies gilt sinngemäß auch für die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems.
(5) Der Magistrat kann Kriterien für die Lage und Beschaffenheit von Sammelbehälterstand- und Abholplätzen und technischen Vorsammelsystemen, das Sammelbehältervolumen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die Benützung von Sammelbehältern und die technischen und statischen Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von technischen Vorsammelsystemen durch Verordnung festlegen, wobei auf betriebstechnische Erfordernisse zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist.
(6) Die von der Gemeinde Wien bereitgestellten Sammelbehälter und sonstigen öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung von Abfällen bleiben im Eigentum der Gemeinde Wien.
(1) Der Liegenschaftseigentümer, dem ein Sammelbehälterstandplatz gemäß § 19 Abs. 1 angeordnet wurde, kann die Festlegung eines abweichenden Sammelbehälterstandplatzes schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist stattzugeben sofern
1. | dies auf Grund der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder zwingender technischer oder betrieblicher Gründe erforderlich ist und | |||||||||
2. | die Beibehaltung des Sammelbehälterstandplatzes Kosten verursachen würde, die in Relation zur dadurch bewirkten Verbesserung der Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit außer Verhältnis stehen. |
(2) Der Magistrat hat in Folge eines Antrags gemäß Abs. 1 einen hinsichtlich seiner Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit von den Kriterien des § 19 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 abweichenden Aufstellungsort mit Bescheid zu genehmigen, wenn
1. | durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die öffentliche Müllabfuhr nicht beeinträchtigt wird, | |||||||||
2. | die gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit sowie ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter gewährleistet ist und | |||||||||
3. | die sonstigen in § 19 Abs. 4 und in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 festgelegten Kriterien, insbesondere die Anforderungen an den bautechnisch und hygienisch einwandfreien Zustand des Sammelbehälterstandplatzes eingehalten werden. | |||||||||
Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung dieser Voraussetzungen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. |
(3) Der Magistrat kann anstelle eines anderen Sammelbehälterstandplatzes auch einen Abholplatz genehmigen, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden. § 19 Abs. 1 und § 19a Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung der Voraussetzungen für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Genehmigungsbescheid vorzuschreiben.
(4) Sofern dies zur Sicherstellung der ungehinderten Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug erforderlich ist, kann die Genehmigung gemäß Abs. 2 oder 3 auch unter der aufschiebenden Bedingung der Errichtung von Pollern oder Gehsteigvorziehungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen.
(1) Ist die Zufahrt zu mehreren Liegenschaften oder Kleingärten, die nicht gemäß § 18 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich, oder sind die damit zusammenhängenden Mehrkosten unverhältnismäßig, kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass
1. | Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) auf einem vom Magistrat festgesetzten gemeinsamen Sammelbehälterstandplatz zu benützen sind, wobei größere Sammelbehälter für mehrere Liegenschaften gemeinsam bereitgestellt werden können, oder | |||||||||
2. | die Sammelbehälter im Umleersystem auf den Liegenschaften oder in den Kleingärten aufzustellen und zu definierten Zeiten an einem festgesetzten gemeinsamen Abholplatz für die öffentliche Müllabfuhr bereitzuhalten sind. | |||||||||
Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz ist so zu bestimmen, dass er zu den einzelnen Liegenschaften oder zu den einzelnen Kleingärten möglichst nahe und gut erreichbar ist. |
(2) Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz gemäß Abs. 1 kann nach Maßgabe der dafür erforderlichen Bewilligungen auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgelegt werden, sofern auf den betroffenen Liegenschaften keine geeigneten Flächen mehr zur Verfügung stehen.
(3) Bei gemäß Abs. 1 festgelegten Sammelbehälterstand- oder Abholplätzen treffen die nach diesem Gesetz dem Liegenschaftseigentümer auferlegten Verpflichtungen sämtliche Liegenschaftseigentümer, die Verpflichtete einer Verordnung nach Abs. 1 sind, zur ungeteilten Hand, unbeschadet des Rückgriffsrechts untereinander.
Im Hinblick auf ökologische, organisatorische, betriebliche und stadtgestalterische Erwägungen kann der Magistrat durch Verordnung für mehrere Liegenschaften gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem (zB für technische Vorsammelsysteme) festlegen. § 19b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Der durch die öffentliche Müllabfuhr zu sammelnde Müll ist ausschließlich und unmittelbar in die für die jeweilige Liegenschaft bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder in daran angeschlossene technische Vorsammelsysteme (§ 19 Abs. 1) einzubringen. Die Sammelbehälter für Müll und die technischen Vorsammelsysteme dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel geschlossen werden können. Der Müll darf darin nicht eingestampft oder eingeschlammt werden. Das Entleeren oder Umfüllen der Inhalte eines Sammelbehälters oder technischen Vorsammelsystems und das Nachsortieren der bereits im Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsystem befindlichen Abfälle, welches nicht im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr durchgeführt wird, ist verboten.
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat für die Außenreinigung der Sammelbehälter für Müll sowie der sonstigen auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr zu sorgen. Die Behörde hat den Liegenschaftseigentümer zur Außenreinigung des Sammelbehälters binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzufordern, wenn dies aus hygienischen Gründen geboten ist. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde die Außenreinigung zu veranlassen. Die Kosten sind dem Verpflichteten vorzuschreiben.
(3) Der Liegenschaftseigentümer haftet für den Verlust oder für Schäden an Sammelbehältern oder sonstigen auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr, die durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten entstanden sind.
(4) Der Liegenschaftseigentümer und der sonst Nutzungsberechtigte haben das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle und Wartung der Sammelbehälter zu ermöglichen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems.
Die auf öffentlichem Grund für den öffentlichen Gebrauch bereitgestellten Sammelbehälter für Müll sind ausschließlich für im Freien anfallenden Müll, einschließlich Hundekot, zu verwenden.
(1) Die Verwendung eines Müllverdichters oder Müllzerkleinerers zur Einbringung von Müll in Sammelbehälter oder technische Vorsammelsystem ist dem Magistrat vier Wochen vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Magistrat hat die Verwendung eines Müllverdichters oder Müllzerkleinerers durch Bescheid zu untersagen, falls durch deren Verwendung die öffentliche Müllabfuhr nicht mehr möglich ist oder erheblich erschwert wird.
(1) Der Magistrat hat durch Bescheid (Festsetzungsbescheid) für die jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) sowie die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen, wobei auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist. Der Inhalt der Sammelbehälter ist jährlich mindestens 52mal (mindestens einmal wöchentlich) einzusammeln. Der Festsetzungsbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Der Magistrat hat durch Bescheid (Festsetzungsbescheid) für die jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen, Mulden, Presscontainer etc.) und Anzahl der Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) sowie die Anzahl der jährlichen Abholungen der Sammelbehälter festzusetzen, wobei auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist. Die Sammelbehälter sind jährlich mindestens 24mal (mindestens zweimal pro Monat) abzuholen. Für die erstmalige Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter sowie der Anzahl der jährlichen Abholungen im Abholsystem ist das unter Bedachtnahme auf die erwartete Müllmenge anzunehmende maximale Fassungsvermögen der Sammelbehälter und wenigstens die Mindestanzahl an jährlichen Abholungen zu Grunde zu legen. Im Fall von Abweichungen der Art oder der Anzahl der Sammelbehälter oder der Anzahl der jährlichen Abholungen vom Festsetzungsbescheid im Abholsystem in einem Kalenderjahr ist der Festsetzungsbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres der Abweichungen durch einen neuen Festsetzungsbescheid zu ersetzen, dem die tatsächlich abgeholte Art und Anzahl der Sammelbehälter und die tatsächliche Anzahl der jährlichen Abholungen zu Grunde zu legen ist. Der Festsetzungsbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(3) Für
1. | Kleingartenanlagen im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen, und | |||||||||
2. | Betriebsanlagen und sonstige Einrichtungen, die ihrer Natur nach während der kalten Jahreszeit ihren Betrieb einstellen, insbesondere Campingplätze, Freizeit-, Vergnügungs- und Erholungseinrichtungen („Saisonbetriebe“), | |||||||||
ist über Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Einsammlungen mit 34 je Kalenderjahr mit Bescheid (Festsetzungsbescheid) festzusetzen, sofern dies mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den sanitären Notwendigkeiten, der Brandverhütung sowie den betrieblichen Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr vereinbar ist. Die Einsammlung hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Im Falle der Z 1 bedarf der Antrag auf Herabsetzung der Anzahl der Einsammlungen der Zustimmung durch den Kleingärtnerverein, sofern ein solcher eingerichtet ist. |
(4) Um einen sanitären Übelstand zu verhindern, können Sammelbehälter bereits vor einer bescheidmäßigen Festsetzung aufgestellt werden, wobei die Kriterien des Abs. 1 oder Abs. 2 zu berücksichtigen sind. Die nachfolgende bescheidmäßige Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 2 hat rückwirkend auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Sammelbehälteraufstellung zu erfolgen.
(1) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Sammelbehälter oder das Entleerintervall zu erhöhen oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 1 maßgebend waren, oder öffentliche Interessen, wie sanitäre Notwendigkeiten oder Brandverhütung, oder betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(2) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 1 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder das Entleerintervall zu reduzieren oder Sammelbehälter (Art) mit geringerem Fassungsvermögen festzulegen.
(3) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu erhöhen oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2 maßgebend waren, oder öffentliche Interessen wie sanitäre Notwendigkeiten oder Brandverhütung oder betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(4) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu reduzieren oder Sammelbehälter mit geringerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen.
(5) Sofern im Abholsystem Müll vermehrt anfällt, hat dies der Liegenschaftseigentümer dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Falle eines Antrags auf Erhöhung gemäß Abs. 1 oder 3 können vor einer Festsetzung dem Antrag entsprechend geänderte Sammelbehälter aufgestellt oder Entleerintervalle oder Abholintervalle erhöht werden und die bescheidmäßige Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 3 rückwirkend auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung erfolgen.
Ein Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft ist dem Magistrat vom bisherigen und vom neuen Eigentümer binnen zwei Wochen nach Eigentumsübergang schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Gemeinde Wien hat eine öffentliche Altstoffsammlung der Abfälle durchzuführen, die auf Liegenschaften anfallen, die gemäß § 17 Abs. 1 in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Dafür sind im erforderlichen Umfang entsprechende Sammelbehälter bereitzustellen oder andere geeignete Abgabemöglichkeiten anzubieten, wenn die Zweckmäßigkeit der getrennten Sammlung der jeweiligen Abfälle unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Mengenanfalls gegeben ist und keine technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Sammelbehälter können auch an technische Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Die Gemeinde Wien kann Dritte, insbesondere gewerbliche Unternehmen, mit der gänzlichen oder teilweisen Durchführung der Sammlung bestimmter Altstoffe beauftragen.
(1a) Die Gemeinde Wien kann für die Sammlung von Abfällen, die auf Liegenschaften anfallen, die gemäß § 17 Abs. 1 in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren einrichten. Für die Entgegennahme von Abfällen hat die Gemeinde Wien Nutzungsbedingungen festzulegen, die jedenfalls Beschränkungen der täglichen Abgabemengen und bei Anlieferung mit Kraftfahrzeugen die tägliche Abgabemenge pro Kraftfahrzeug zu enthalten haben.
(1b) Erfolgt die öffentliche Altstoffsammlung durch Aufstellung oder Ausgabe von Sammelbehältern oder von sonstigen Sammeleinrichtungen außerhalb von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren, ist die Durchführung von gleichartigen Sammlungen für jene Abfälle nicht zulässig, die in einer Verordnung nach Abs. 1c genannt sind (Duplizierungsverbot). Dies gilt nicht für die Sammlung durch dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme und auf Liegenschaften, die gemäß § 18 Abs. 2 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind hinsichtlich der auf diesen Liegenschaften angefallenen Abfälle.
(1c) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, für welche Abfälle das Duplizierungsverbot gemäß Abs. 1b gilt. Dabei ist insbesondere auf § 1 dieses Gesetzes sowie auf eine funktionsfähige, effiziente öffentliche Altstoffsammlung, die Planungssicherheit der kommunalen Abfallwirtschaft und auf das Stadtbild Bedacht zu nehmen.
(2) Die Anzahl und der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der Bereitstellungsort der Sammelbehälter mit technischen Vorsammelsystemen zur Altstoffsammlung sind vom Magistrat unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 auf Grund des zu erwartenden Anfalls von Altstoffen und der örtlichen Gegebenheiten anzuordnen.
(3) Die Gemeinde Wien hat die nach Abs. 1 gesammelten Abfälle nach Maßgabe des § 12 einer Verwertung zuzuführen.
(4) Die §§ 19 bis 19c und 20 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die öffentliche Altstoffsammlung.
(5) Der Magistrat kann mit Bescheid unter den Voraussetzungen des Abs. 6 Liegenschaftseigentümer verpflichten, einen Platz für die Sammelbehälter der öffentlichen Altstoffsammlung bereitzustellen und die Aufstellung der Sammelbehälter zu dulden. Ein Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet.
(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung gemäß Abs. 5 ist nur zulässig für Liegenschaften, auf denen sich Einrichtungen (zB Supermärkte, Fachmarkt- oder Einkaufszentren) befinden, die durch Dritte (zB Kunden) benützt werden können und durch welche Produkte und Verpackungen in nicht nur geringfügigen Mengen in Verkehr gesetzt werden, die in weiterer Folge als Altstoffe anfallen können, sofern
1. | dies der Sicherstellung einer effizienten öffentlichen Altstoffsammlung dient und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Bereitstellung und Erhaltung des Platzes für die Sammeleinrichtungen gegeben ist, | |||||||||
2. | eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu den Sammelbehältern für Dritte (zB Kunden) sowie eine ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug möglich sind, | |||||||||
3. | ausreichend Platz auf der zu verpflichtenden Liegenschaft vorhanden ist und | |||||||||
4. | keine unzumutbare Beeinträchtigung der üblichen Benützung der Liegenschaft gegeben ist. |
(7) Der gemäß Abs. 5 verpflichtete Liegenschaftseigentümer hat das Betreten der Liegenschaft zur Benützung der Sammelbehälter durch Dritte, welche die in Abs. 6 genannten Einrichtungen auf der Liegenschaft benützen, während der Öffnungszeiten dieser Einrichtungen ohne Entschädigung zu dulden.
(8) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Nutzung der Altstoffsammelzentren im Sinne des Abs. 1a, ob die Abfälle auf einer Liegenschaft gemäß § 17 Abs. 1 angefallen sind und ob die Beschränkungen der täglichen Abgabemengen eingehalten werden, ist die Gemeinde Wien berechtigt, folgende Daten zu erfassen und automatisiert zu verarbeiten:
a) | Adresse des Ortes, an dem die Abfälle angefallen sind, | |||||||||
b) | Name und Wohnsitz bzw. Sitz der Person, die ein Altstoffsammelzentrum nutzt, sowie | |||||||||
c) | mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, mit dem das Altstoffsammelzentrum befahren wird. | |||||||||
Die insoweit verarbeiteten Daten sind von der Gemeinde Wien unverzüglich täglich nach Schließung des Altstoffsammelzentrums zu löschen. |
(9) Die Gemeinde Wien hat die Öffentlichkeit auf der Internetseite www.wien.gv.at über Art und Umfang der öffentlichen Altstoffsammlung, insbesondere über die erfassten Abfälle, die Abgabemöglichkeiten und die Nutzungsbedingungen der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu informieren.
(1) Verwertbare Abfälle, welche der getrennten Sammlung zuzuführen sind (§ 11), dürfen nicht in Sammelbehälter für Müll eingebracht werden.
(2) Es dürfen nur jene Abfälle in die öffentliche Altstoffsammlung eingebracht werden, für welche diese bestimmt ist. Die zulässige Zweckbestimmung von Sammelbehältern oder technischen Vorsammelsystemen für Altstoffe ist durch Piktogramme oder Aufschriften auf den Sammelbehältern oder den technischen Vorsammelsystemen und im Wege der Abfallberatung gemäß § 3 bekannt zu machen.
Die Entwässerung und Zerkleinerung von betrieblichen Küchen- und Speiseabfällen zwecks anschließender Einleitung fester oder flüssiger Fraktionen in das Kanalnetz ist verboten, sofern diesem Verbot nicht Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2008, und der dazu erlassenen Verordnungen entgegenstehen.
(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung und Behandlung von Abfällen sowie für die Erfüllung der mit der kommunalen Abfallwirtschaft zusammenhängenden sonstigen Aufgaben auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Abgabe darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.
(1) Die Abgabepflicht besteht für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht.
(2) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind oder in diese einbezogen werden, mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.
(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monates, in dem die Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr wegfällt.
(1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:
1. | Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter, | |||||||||
2. | Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 3 festgesetzten jährlichen Entleerungen, | |||||||||
3. | Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 und | |||||||||
4. | jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter. | |||||||||
Bei der Berechnung der Jahresabgabe ist für Sammelbehälter mit 120 Liter bzw. 0,12 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 110 Litern bzw. 0,11 Kubikmetern und für Sammelbehälter mit 240 Liter bzw. 0,24 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 220 Litern bzw. 0,22 Kubikmetern anzunehmen. |
(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:
1. | Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 2 festgesetzten Sammelbehälter, | |||||||||
2. | Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 2 festgesetzten jährlichen Abholungen, | |||||||||
3. | Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 und | |||||||||
4. | jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter. |
(3) Der Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern im Umleersystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des Grundbetrags um 30 vH festsetzen. Bei der Verwendung von Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des Grundbetrags um 150 vH festsetzen. Bei der Verwendung von eigenen Mulden bzw. von eigenen Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat für Mulden eine Verringerung des Grundbetrags um 8 vH und für Presscontainer eine Verringerung des bereits um 150 vH erhöhten Grundbetrags um 10 vH festsetzen.
(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, wobei der Grundbetrag um 25 vH zu verringern ist.
(1) Wird im Umleersystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 1 oder 6 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenerhöhung, so erhöht sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.
(2) Wird im Umleersystem auf Grund eines schriftlichen Antrags des Abgabepflichtigen die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 2 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Einlangen des Antrags beim Magistrat folgt.
(3) Wird im Abholsystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder die Anzahl der für die Liegenschaft geltenden Abholungen geändert (§ 22a Abs. 3, 4 und 6), so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.
(1) Abgabeschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für die die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Im Fall einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen dauert die Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers (Miteigentümers) bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die Änderung eingetreten ist; der neue Eigentümer (Miteigentümer) haftet für alle rückständigen Abgabenbeträge, die seit dem Beginn des der Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
(2) Wird aus dem Gebrauch von öffentlichem Grund ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen und ist aus dieser Tätigkeit nach allgemeinen Erfahrungen ein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten, trifft die Abgabepflicht denjenigen, dem der wirtschaftliche Nutzen tatsächlich zufließt.
(1) Die Jahresabgabe im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen Werte im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind.
(3) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22 oder § 22a erlassen werden.
Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.
Bei einer drei volle Kalendermonate übersteigenden Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr aus Gründen, die nicht vom Abgabepflichtigen zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, behördliche Vorschriften, Behinderung der Zufahrt oder Abfahrt), entsteht mit Beginn des vierten Kalendermonates der Einschränkung oder Unterbrechung ein Anspruch auf Abgabenminderung im Umfang der Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr. Dieser Anspruch ist bei sonstigem Verlust binnen eines Monates nach seinem Entstehen beim Magistrat geltend zu machen.
Für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) und für deren Eigentümer sowie für im Grundbuch eingetragene Fruchtnießer gelten sinngemäß die sonst nur die Liegenschaften und Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Bei Kleingartenanlagen mit Vertretung können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die sonst nur für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auf die Benützer der Kleingärten sinngemäß Anwendung finden.
(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen Kleingärtnerverein im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, BGBl. Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009, so gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten. Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einbringung des Widerrufs beim Magistrat folgt, wirksam.
(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung nach § 19b erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten, kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Kleingärtnervereines die jeweilige Art und Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 Liter bzw. 0,77 Kubikmeter nicht unterschreiten darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der sich aus § 36 Abs. 1 und 4 ergebende Betrag um 5 vH zu verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren ist.
(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.
(5) Die Jahresabgabe wird
1. | nach Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Kleingärtnervereins für alle Benützer der Kleingärten oder | |||||||||
2. | bei Widerruf der Vertretungsbefugnis durch einen Benützer diesem gegenüber | |||||||||
ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet. |
Die nach diesem Gesetz gegenüber Eigentümern von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
(1) Die Behörde hat zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes regelmäßig Kontrollen durchzuführen.
(2) Die Behörde hat demjenigen, der den Sammelbehälterstand- oder Abholplatz oder den Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems entgegen den Bestimmungen der §§ 19 bis 19c einrichtet oder hält, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten gemäß Abs. 2 unverzüglich zu veranlassen.
(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendig ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde sowie die von ihnen herangezogenen Personen (Auftragnehmer, Sachverständige) berechtigt, die in Betracht kommenden Teile von Liegenschaften zu betreten, Kontrollen vorzunehmen und Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Der Liegenschaftseigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – nach Tunlichkeit spätestens bei Betreten der Liegenschaft zu verständigen.
(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat das Betreten der Liegenschaft, die Vornahme von Kontrollen und die Entnahme von Proben zu dulden, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, sowie die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die mit der Vornahme der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Organe sowie die von ihnen herangezogenen Personen haben sich anlässlich ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Verlangen des Liegenschaftseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten entsprechend auszuweisen.
(1) Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020, | |||||||||
2. | entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020, | |||||||||
3. | entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020, | |||||||||
4. | entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020, | |||||||||
5. | entgegen § 10c kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt oder rechtzeitig auflegt oder vorlegt, | |||||||||
6. | entgegen § 10c Abs. 4 einer Aufforderung der Behörde zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen nicht nachkommt, | |||||||||
7. | entgegen § 10d Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft, | |||||||||
8. | entgegen § 11 Abfälle nicht getrennt hält, | |||||||||
9. | entgegen § 12 Abs. 1 verwertbare Abfälle nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuführt, | |||||||||
10. | entgegen § 12 Abs. 2 verwertbare Abfälle nicht einer sonstigen Verwertung entsprechend dieser Bestimmung zuführt, | |||||||||
11. | entgegen § 17 Abs. 2 den auf seiner in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaft anfallenden Müll nicht durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln lässt, | |||||||||
12. | entgegen § 18 Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und auch keine Mitteilung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt, | |||||||||
13. | entgegen § 19 Abs. 4 den Aufstellungsort oder den Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme oder den Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems nicht in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einrichtet oder erhält oder nicht von Schnee und Eis befreit oder den Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems oder die zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen eigenmächtig verändert oder nicht für das Vorhandensein von Festhaltevorrichtungen sorgt, | |||||||||
14. | entgegen § 20 Abs. 1 den durch die öffentliche Müllabfuhr zu sammelnden Müll nicht unmittelbar in die für die jeweilige Liegenschaft bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder daran angeschlossene technische Vorsammelsysteme einbringt oder die Sammelbehälter für Müll oder die technischen Vorsammelsysteme zu einem anderen Zweck als zur Aufnahme von Müll verwendet oder überfüllt oder den Müll darin einstampft oder einschlammt, | |||||||||
15. | entgegen § 20 Abs. 1 Sammelbehälter oder technische Vorsammelsysteme außerhalb der öffentlichen Müllabfuhr entleert oder umfüllt und deren Inhalte nachsortiert, | |||||||||
16. | entgegen § 20 Abs. 4 oder Abs. 5 das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle oder Wartung der Sammelbehälter oder der Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems nicht ermöglicht, | |||||||||
17. | entgegen § 21 die Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder trotz Untersagung durch die Behörde betreibt, | |||||||||
18. | entgegen § 22a Abs. 5 den vermehrten Anfall von Müll nicht unverzüglich mitteilt, | |||||||||
19. | entgegen § 23 den Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft nicht rechtzeitig anzeigt, | |||||||||
19a. | entgegen § 24 Abs. 1b für Abfälle, die in einer Verordnung nach § 24 Abs. 1c genannt sind, eine gleichartige Sammlung durchführt, | |||||||||
20. | entgegen § 24 Abs. 5 das Aufstellen von Sammelbehältern der öffentlichen Altstoffsammlung nicht duldet oder entgegen § 24 Abs. 7 das Betreten der Liegenschaft zur Benützung der Sammelbehälter durch Dritte nicht duldet, | |||||||||
21. | entgegen § 24a Abs. 1 verwertbare Abfälle in Sammelbehälter für Müll einbringt, | |||||||||
22. | entgegen § 24a Abs. 2 in die öffentliche Altstoffsammlung andere Abfälle einbringt, als jene, für deren getrennte Sammlung diese bestimmt ist, | |||||||||
23. | entgegen § 45 Abs. 2 die ihm von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt oder | |||||||||
24. | entgegen § 46 Abs. 2 das Betreten der Liegenschaft oder die Vornahme von Kontrollen oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder Auskünfte nicht erteilt oder Aufzeichnungen und Unterlagen nicht vorlegt oder die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen nicht gestattet. |
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 8, 11 bis 19, 21 oder 22 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7, 9 bis 10, 19a, 20, 23 oder 24 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe verkürzt.
(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 3 begeht, bei der die Abgabe mit einem Betrag von höchstens 21 801,85 Euro verkürzt wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu 42 000 Euro zu bestrafen, im Falle der Uneinbring- lichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(5) Übertretungen gemäß Abs. 3, bei denen die Abgabe mit einem Betrag von mehr als 21 801,85 Euro verkürzt wird, gelten als Finanzvergehen und sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Monaten oder mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist in jedem Fall strafbar.
(7) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(1) Behörde ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat.
(2) Die Gemeinde Wien hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechts- spezifische Form zu verwenden.
(1) Liegenschaften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen waren, bleiben bis zu einem allfälligen Ausschluß oder einer allfälligen Ausnahmegenehmigung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen.
(2) Liegenschaften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der öffenltichen Müllabfuhr ausgeschlossen oder ausgenommen waren, bleiben bis zu einer bescheidmäßigen Einbeziehung von der öffentlichen Müllabfuhr ausgeschlossen oder ausgenommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festgesetzten Abgaben sind bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides als Abgaben im Sinne dieses Gesetzes weiterhin zu den im § 40 bestimmten Fälligkeitstagen zu entrichten.
(4) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Abfälle bereits sammelt oder behandelt, hat dies binnen drei Monaten der Behörde zu melden. § 6 Abs. 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, daß sich die Meldung auf eine Tätig- keit bezieht, die bereits ausgeübt wird. Erfolgt eine Untersagung im Sinne des § 6 Abs. 3 oder 5, ist die Tätigkeit unverzüglich einzustellen. Wird die Ausübung der Tätigkeit von der Behörde nicht untersagt, gelten die Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 6, die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 7 und die Abhol- bzw. Übernahmepflicht gemäß § 7.
(5) Dem Abs. 4 unterliegt nicht, wer erwerbsmäßig Waren abgibt, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Verpackungen dieser Waren.
(6) Die Genehmigungspflicht für Anlagen oder Änderungen von Anlagen oder Deponien gemäß § 25 besteht nicht für nichtgenehmigte Anlagen oder Deponien oder deren Änderungen, wenn mit deren Projektierung oder Bau nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ordnungsgemäß begonnen wurde.
(7) Eigentümer von Liegenschaften, die nach § 18 Abs. 1 Z 1 des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 53/1996 den Nachweis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 53/1996 zu erbringen. Erforderlichenfalls hat die Behörde zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Wird der Nachweis innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erbracht gilt die Ausnahmebewilligung als erloschen.
(8) Die §§ 2a bis 2g sind nicht auf das Abfallwirtschaftskonzept anzuwenden, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und das spätestens am 21. Juli 2006 von der Landesregierung beschlossen wird.
(9) Die §§ 10a und 10b gelten nicht für Abbruch- oder Bautätigkeiten gemäß § 10a Abs. 1, die vor dem In-Kraft-Treten des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 begonnen wurden.
(10) Sofern ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 bereits angeordneter Sammelbehälterstandplatz nicht § 19 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 entspricht, kann der Magistrat nach Maßgabe der Kriterien des § 19a Abs. 2 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 mit Bescheid einen Abholplatz, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden, sowie Kriterien für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes festlegen.
(1) Durch die Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 17/2006 werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
a) | durch die §§ 2a bis 2g, § 51 Abs. 8 und die Anhänge I und II die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nr. L 197/30 vom 21.7.2001 (so genannte SUP-Richtlinie), | |||||||||
b) | durch § 2i die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nr. L 156/17 vom 25.6.2003 (so genannte Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie), | |||||||||
c) | durch § 2h die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und | |||||||||
d) | durch § 2h die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie | |||||||||
97/49/EG vom 29. Juli 1997, Amtsblatt Nr. L 223 vom 13.8.1997 (so genannte Vogelschutz-Richtlinie). |
(2) Durch die Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/2010 wird die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nr. L 312 vom 22. November 2008, S. 3 – 30 (so genannte Abfallrahmen-Richtlinie) umgesetzt.
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission notifiziert (2019/495/A).
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 2b
Die Informationen, die in den Umweltbericht aufzunehmen sind:
1. | eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen, | |||||||||
2. | die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Abfallwirtschaftsplans, | |||||||||
3. | die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, | |||||||||
4. | sämtliche derzeitigen für den Abfallwirtschaftsplan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete, | |||||||||
5. | die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Abfallwirtschaftsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftsplans berücksichtigt wurden, | |||||||||
6. | die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren, | |||||||||
7. | die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen, | |||||||||
8. | eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), | |||||||||
9. | eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans, | |||||||||
10. | eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. | |||||||||
1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen. |
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 5
1. | Merkmale des Abfallwirtschaftsplans insbesondere in Bezug auf | |||||||||
● das Ausmaß, in dem den Abfallwirtschaftsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, | ||||||||||
● das Ausmaß, in dem den Abfallwirtschaftsplan andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst, | ||||||||||
● die Bedeutung des Abfallwirtschaftsplans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, | ||||||||||
● die für den Abfallwirtschaftsplan relevanten Umweltprobleme, | ||||||||||
● die Bedeutung des Abfallwirtschaftsplans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. | ||||||||||
2. | Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf | |||||||||
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, | ||||||||||
● den kurzen Charakter der Auswirkungen, | ||||||||||
● den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | ||||||||||
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zum Beispiel bei Unfällen), | ||||||||||
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), | ||||||||||
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren: | ||||||||||
– | besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, | |||||||||
– | Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, | |||||||||
– | intensive Bodennutzung, | |||||||||
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. |
Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können
1. | Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern; | |||||||||
2. | Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung; | |||||||||
3. | Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf allen Ebenen; |
Maßnahmen die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können
4. | Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern) und von Mehrwegverpackungen; | |||||||||
5. | Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz des Standes der Technik in der Industrie; | |||||||||
6. | Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Behandlungsanlagen und für IPPC-Anlagen; | |||||||||
7. | Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, zum Beispiel Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen; | |||||||||
8. | Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung oder Ähnliches, insbesondere Maßnahmen, die sich gezielt an kleinere und mittlere Unternehmen richten und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen; | |||||||||
9. | Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne und -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern; | |||||||||
10. | Förderung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS und ISO 14001; |
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können
11. | Wirtschaftliche Instrumente, zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde; | |||||||||
12. | Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe; | |||||||||
13. | Förderung von Ökozeichen; | |||||||||
14. | Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte; | |||||||||
15. | Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Europäischen Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde; | |||||||||
16. | Förderung der Wiederverwendung oder Reparatur geeigneter Abfälle, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen. Dabei ist auf die Schaffung von „Green Jobs“ Bedacht zu nehmen. |
Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG)
Änderung
LGBl. Nr. 53/1996, CELEX Nrn.: 375L0442, 391L0156
LGBl. Nr. 39/2001
LGBl. Nr. 49/2001
LGBl. Nr. 17/2006, CELEX Nrn.: 379L0409, 385L0337, 392L0043, 396L0061, 397L0049, 397L0062, 32001L0042 und 32003L0035
LGBl. Nr. 33/2007
LGBl. Nr. 48/2010, CELEX Nr.: 32008L0098
LGBl. Nr. 49/2012
LGBl. Nr. 31/2013
LGBl. Nr. 45/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. | ABSCHNITT |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Ziele und Grundsätze, öffentliches Interesse |
§ 2. | Wiener Abfallwirtschaftsplan |
§ 2a. | Umweltprüfung |
§ 2b. | Umweltbericht |
§ 2c. | Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener Umweltanwaltschaft |
§ 2d. | Grenzüberschreitende Konsultationen bei der Umweltprüfung |
§ 2e. | Entscheidungsfindung |
§ 2f. | Bekanntgabe der Entscheidung |
§ 2g. | Überwachung |
§ 2h. | Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete („Natura 2000-Gebiete“) |
§ 2i. | Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen Änderungen des Abfallwirtschaftsplans ohne Umweltprüfung |
§ 2j. | Abfallvermeidungsprogramm |
§ 3. | Informationspflicht |
§ 4. | Begriffsbestimmungen |
§ 5. | Ausnahmen vom Geltungsbereich |
§ 6. | (entfällt) |
§ 7. | (entfällt) |
§ 8. | (entfällt) |
§ 9. | Eigentumsübergang |
2. ABSCHNITT | |
Abfallvermeidung und –verringerung | |
§ 10. | Instrumente der Abfallvermeidung und -verringerung |
Abfallkonzept für Baustellen | |
Schadstofferkundung | |
Abfallkonzept für Veranstaltungen | |
Verwendung von Mehrwegprodukten bei Veranstaltungen | |
3. ABSCHNITT | |
Abfallbehandlung | |
§ 11. | Abfalltrennung |
§ 12. | Verwertung von Abfällen |
§ 13. | (entfällt) |
§ 14. | (entfällt) |
§ 15. | (entfällt) |
4. ABSCHNITT | |
Sammlung und Behandlung von Müll | |
§ 16. | Öffentliche Müllabfuhr |
§ 17. | Einbezogene Liegenschaften |
§ 18. | Ausnahmen |
Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr | |
§ 19. | Allgemeine Anforderungen |
Ausnahmen | |
Gemeinsame Sammelbehälterstand- und Abholplätze im Umleersystem für mehrere Liegenschaften | |
Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem für mehrere Liegenschaften | |
§ 20. | Benützung der Sammelbehälter |
Benützung der Sammelbehälter für den öffentlichen Gebrauch | |
§ 21. | Müllverdichter, Müllzerkleinerer |
§ 22. | Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter sowie der Anzahl der Einsammlungen und Abholungen |
Änderung der Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter sowie der Anzahl der Einsammlungen und der Abholungen | |
§ 23. | Eigentümerwechsel |
5. ABSCHNITT | |
Sammlung von verwertbaren Abfällen | |
§ 24. | Öffentliche Altstoffsammlung |
Einbringung in Sammelbehälter | |
6. ABSCHNITT | |
(entfällt) |
|
7. ABSCHNITT | |
Abgabe | |
§ 34. | Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe |
§ 35. | Abgabepflicht |
§ 36. | Berechnung der Jahresabgabe |
§ 37. | Änderung der Abgabe |
§ 38. | Abgabeschuldner und Haftungspflichtige |
§ 39. | Festsetzung der Abgabe |
§ 40. | Fälligkeit |
§ 41. | Einschränkung der Müllabfuhr |
8. ABSCHNITT | |
Schlussbestimmungen | |
§ 42. | Bauwerke auf fremdem Grund und Boden |
§ 43. | Kleingartenanlage mit Vertretung |
§ 44. | Dingliche Wirkung der Bescheide |
§ 45. | Behördliche Aufsicht, behördliche Aufträge |
§ 46. | Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht |
§ 47. | Strafbestimmungen |
§ 48. | Behörden |
§ 49. | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
§ 50. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 5. | Übergangsbestimmungen |
§ 52. | In-Kraft-Treten |
§ 53. | Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft |
Anhang I | Informationen für den Umweltbericht gemäß § 2b |
Anhang II | Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 5 |
Anhang III | Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen; Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können; Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können; Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können |