(1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten sind sowie jene Angelegenheiten, in denen der Bund von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat.
(2) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
1. | Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden, | |||||||||
2. | Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden, | |||||||||
3. | Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeit zurückzuführen sind, | |||||||||
4. | radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, | |||||||||
5. | Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegen, | |||||||||
6. | Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden. |
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2009, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Gesetz.
(4) Durch dieses Gesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
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