(1) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar sind, sind einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind, ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann und Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen. Kommen beide Verwertungsarten in Betracht, ist der Vorbereitung zur Wiederverwendung der Vorzug zu geben.
(2) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar sind, nicht zur Wiederverwendung vorbereitet und keinem zulässigen Recycling zugeführt werden können (Abs. 1), sind einer sonstigen Verwertung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zuzuführen, soweit dies ökologisch geboten und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind. Dabei ist die Nutzung ihrer Energieinhalte bei hoher Energieeffizienz nach dem Stand der Technik sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 durch Verordnung Anforderungen an die Bereitstellung, Sammlung, Lagerung, Beförderung und Verwertung von verwertbaren Abfällen festlegen. Nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 kann festgelegt werden, dass diese Abfälle in einem möglichst geschlossenen Verwertungskreislauf einer zulässigen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem zulässigen Recycling oder einer sonstigen Verwertung zuzuführen sind.
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