§ 24a Wr. AWG Einbringung in Sammelbehälter

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Verwertbare Abfälle, welche der getrennten Sammlung zuzuführen sind (§ 11), dürfen nicht in Sammelbehälter für Müll eingebracht werden.

(2) Es dürfen nur jene Abfälle in die öffentliche Altstoffsammlung eingebracht werden, für welche diese bestimmt ist. Die zulässige Zweckbestimmung von Sammelbehältern oder technischen Vorsammelsystemen für Altstoffe ist durch Piktogramme oder Aufschriften auf den Sammelbehältern oder den technischen Vorsammelsystemen und im Wege der Abfallberatung gemäß § 3 bekannt zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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