(1) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Sammelbehälter oder das Entleerintervall zu erhöhen oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 1 maßgebend waren, oder öffentliche Interessen, wie sanitäre Notwendigkeiten oder Brandverhütung, oder betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(2) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 1 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder das Entleerintervall zu reduzieren oder Sammelbehälter (Art) mit geringerem Fassungsvermögen festzulegen.
(3) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu erhöhen oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2 maßgebend waren, oder öffentliche Interessen wie sanitäre Notwendigkeiten oder Brandverhütung oder betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(4) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu reduzieren oder Sammelbehälter mit geringerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen.
(5) Sofern im Abholsystem Müll vermehrt anfällt, hat dies der Liegenschaftseigentümer dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Falle eines Antrags auf Erhöhung gemäß Abs. 1 oder 3 können vor einer Festsetzung dem Antrag entsprechend geänderte Sammelbehälter aufgestellt oder Entleerintervalle oder Abholintervalle erhöht werden und die bescheidmäßige Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 3 rückwirkend auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung erfolgen.
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