(1) Der Magistrat hat durch Bescheid (Festsetzungsbescheid) für die jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) sowie die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen, wobei auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist. Der Inhalt der Sammelbehälter ist jährlich mindestens 52mal (mindestens einmal wöchentlich) einzusammeln. Der Festsetzungsbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Der Magistrat hat durch Bescheid (Festsetzungsbescheid) für die jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen, Mulden, Presscontainer etc.) und Anzahl der Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) sowie die Anzahl der jährlichen Abholungen der Sammelbehälter festzusetzen, wobei auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist. Die Sammelbehälter sind jährlich mindestens 24mal (mindestens zweimal pro Monat) abzuholen. Für die erstmalige Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter sowie der Anzahl der jährlichen Abholungen im Abholsystem ist das unter Bedachtnahme auf die erwartete Müllmenge anzunehmende maximale Fassungsvermögen der Sammelbehälter und wenigstens die Mindestanzahl an jährlichen Abholungen zu Grunde zu legen. Im Fall von Abweichungen der Art oder der Anzahl der Sammelbehälter oder der Anzahl der jährlichen Abholungen vom Festsetzungsbescheid im Abholsystem in einem Kalenderjahr ist der Festsetzungsbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres der Abweichungen durch einen neuen Festsetzungsbescheid zu ersetzen, dem die tatsächlich abgeholte Art und Anzahl der Sammelbehälter und die tatsächliche Anzahl der jährlichen Abholungen zu Grunde zu legen ist. Der Festsetzungsbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(3) Für
1. | Kleingartenanlagen im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen, und | |||||||||
2. | Betriebsanlagen und sonstige Einrichtungen, die ihrer Natur nach während der kalten Jahreszeit ihren Betrieb einstellen, insbesondere Campingplätze, Freizeit-, Vergnügungs- und Erholungseinrichtungen („Saisonbetriebe“), | |||||||||
ist über Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Einsammlungen mit 34 je Kalenderjahr mit Bescheid (Festsetzungsbescheid) festzusetzen, sofern dies mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den sanitären Notwendigkeiten, der Brandverhütung sowie den betrieblichen Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr vereinbar ist. Die Einsammlung hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Im Falle der Z 1 bedarf der Antrag auf Herabsetzung der Anzahl der Einsammlungen der Zustimmung durch den Kleingärtnerverein, sofern ein solcher eingerichtet ist. |
(4) Um einen sanitären Übelstand zu verhindern, können Sammelbehälter bereits vor einer bescheidmäßigen Festsetzung aufgestellt werden, wobei die Kriterien des Abs. 1 oder Abs. 2 zu berücksichtigen sind. Die nachfolgende bescheidmäßige Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 2 hat rückwirkend auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Sammelbehälteraufstellung zu erfolgen.
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