(1) Liegenschaften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen waren, bleiben bis zu einem allfälligen Ausschluß oder einer allfälligen Ausnahmegenehmigung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen.
(2) Liegenschaften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der öffenltichen Müllabfuhr ausgeschlossen oder ausgenommen waren, bleiben bis zu einer bescheidmäßigen Einbeziehung von der öffentlichen Müllabfuhr ausgeschlossen oder ausgenommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festgesetzten Abgaben sind bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides als Abgaben im Sinne dieses Gesetzes weiterhin zu den im § 40 bestimmten Fälligkeitstagen zu entrichten.
(4) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Abfälle bereits sammelt oder behandelt, hat dies binnen drei Monaten der Behörde zu melden. § 6 Abs. 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, daß sich die Meldung auf eine Tätig- keit bezieht, die bereits ausgeübt wird. Erfolgt eine Untersagung im Sinne des § 6 Abs. 3 oder 5, ist die Tätigkeit unverzüglich einzustellen. Wird die Ausübung der Tätigkeit von der Behörde nicht untersagt, gelten die Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 6, die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 7 und die Abhol- bzw. Übernahmepflicht gemäß § 7.
(5) Dem Abs. 4 unterliegt nicht, wer erwerbsmäßig Waren abgibt, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Verpackungen dieser Waren.
(6) Die Genehmigungspflicht für Anlagen oder Änderungen von Anlagen oder Deponien gemäß § 25 besteht nicht für nichtgenehmigte Anlagen oder Deponien oder deren Änderungen, wenn mit deren Projektierung oder Bau nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ordnungsgemäß begonnen wurde.
(7) Eigentümer von Liegenschaften, die nach § 18 Abs. 1 Z 1 des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 53/1996 den Nachweis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 53/1996 zu erbringen. Erforderlichenfalls hat die Behörde zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Wird der Nachweis innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erbracht gilt die Ausnahmebewilligung als erloschen.
(8) Die §§ 2a bis 2g sind nicht auf das Abfallwirtschaftskonzept anzuwenden, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und das spätestens am 21. Juli 2006 von der Landesregierung beschlossen wird.
(9) Die §§ 10a und 10b gelten nicht für Abbruch- oder Bautätigkeiten gemäß § 10a Abs. 1, die vor dem In-Kraft-Treten des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 begonnen wurden.
(10) Sofern ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 bereits angeordneter Sammelbehälterstandplatz nicht § 19 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 entspricht, kann der Magistrat nach Maßgabe der Kriterien des § 19a Abs. 2 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 mit Bescheid einen Abholplatz, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden, sowie Kriterien für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes festlegen.
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