(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendig ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde sowie die von ihnen herangezogenen Personen (Auftragnehmer, Sachverständige) berechtigt, die in Betracht kommenden Teile von Liegenschaften zu betreten, Kontrollen vorzunehmen und Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Der Liegenschaftseigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – nach Tunlichkeit spätestens bei Betreten der Liegenschaft zu verständigen.
(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat das Betreten der Liegenschaft, die Vornahme von Kontrollen und die Entnahme von Proben zu dulden, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, sowie die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die mit der Vornahme der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Organe sowie die von ihnen herangezogenen Personen haben sich anlässlich ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Verlangen des Liegenschaftseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten entsprechend auszuweisen.
0 Kommentare zu § 46 Wr. AWG