§ 19 Wr. AWG

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die öffentliche Müllabfuhr sind von der Gemeinde Wien Sammelbehälter mit mindestens 110 Liter bzw. 0,11 Kubikmeter Fassungsvermögen bereitzustellen. Diese können auch an technische Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Sammelbehälter im Abholsystem und technische Vorsammelsysteme können in Abstimmung mit der Gemeinde Wien auch von Anderen bereitgestellt werden. Die Sammelbehälterart (Umleer- oder Abholsystem), der Aufstellungsort der Sammelbehälter (Sammelbehälterstandplatz) und der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme sowie deren allenfalls notwendige Änderung sind vom Magistrat für die jeweilige Liegenschaft anzuordnen. Dabei sind folgende Kriterien einzuhalten:

1.

Der Aufstellungsort der Sammelbehälter muss sich in unmittelbarer Nähe einer Ein- oder Ausfahrt befinden. Ist dies nicht möglich, muss eine ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug auf möglichst kurzem Wege durch geeignete Vorrichtungen (zB Poller oder Gehsteigvorziehungen) sichergestellt sein.

2.

Der Aufstellungsort muss für die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr jederzeit ungehindert, barriere- und stufenfrei erreichbar und leicht zugänglich sein.

3.

Die Anforderungen einer Verordnung gemäß Abs. 5 müssen eingehalten werden.

(2) Wenn der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme Teil eines baurechtlichen Konsenses ist, so gilt dies als Anordnung im Sinne des Abs. 1. Im baubehördlichen Verfahren sind die Kriterien des Abs. 1 anzuwenden. Bei der Errichtung von Objekten mit nur einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) ohne Anschluss an ein technisches Vorsammelsystem kann die Anordnung entfallen, sofern ein Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Verkehrsfläche gegeben und die Zufahrt für die öffentliche Müllabfuhr gewährleistet ist.

(3) Die Liegenschaftseigentümer haben den vom Magistrat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Aufstellungsort der Sammelbehälter, den Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme und die Anbringung der zur öffentlichen Müllabfuhr erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn dadurch die übliche Benützung der Liegenschaft nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

(4) Der gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 angeordnete Aufstellungsort und der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme und der Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug sind von den Liegenschaftseigentümern in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einzurichten und zu erhalten und im Bedarfsfall von Schnee und Eis zu befreien. Die Liegenschaftseigentümer haben für Festhaltevorrichtungen bei Türen und Toren zu sorgen. Eigenmächtige Veränderungen des Aufstellungsortes oder der zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen sind verboten. Dies gilt sinngemäß auch für die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems.

(5) Der Magistrat kann Kriterien für die Lage und Beschaffenheit von Sammelbehälterstand- und Abholplätzen und technischen Vorsammelsystemen, das Sammelbehältervolumen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die Benützung von Sammelbehältern und die technischen und statischen Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von technischen Vorsammelsystemen durch Verordnung festlegen, wobei auf betriebstechnische Erfordernisse zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist.

(6) Die von der Gemeinde Wien bereitgestellten Sammelbehälter und sonstigen öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung von Abfällen bleiben im Eigentum der Gemeinde Wien.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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