§ 42 Wr. AWG Bauwerke auf fremdem Grund und Boden

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) und für deren Eigentümer sowie für im Grundbuch eingetragene Fruchtnießer gelten sinngemäß die sonst nur die Liegenschaften und Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 Wr. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Wr. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 Wr. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 Wr. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 Wr. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 Wr. AWG
§ 43 Wr. AWG