(1) Müll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der vorwiegend fest ist, aus einem Stoffgemisch besteht und in privaten Haushalten (Hausmüll) oder in Betrieben, Anstalten oder im Zuge von Veranstaltungen oder Anlassmärkten (betrieblicher Müll) anfällt. Er umfasst auch sonstige nicht gefährliche, brennbare, vorwiegend feste Abfälle, die zulässigerweise gemeinsam mit Hausmüll oder mit betrieblichem Müll gesammelt werden (sonstiger Müll). Keinesfalls als Müll gelten Altstoffe, Sperrmüll, Straßenkehricht sowie produktionsspezifische Abfälle.
(2) Sperrmüll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht durch die öffentliche Müllabfuhr erfasst werden kann.
(3) Straßenkehricht ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der im Zuge der Straßenreinigung gesammelt wird.
(4) Systemsammlung ist das Sammeln von Abfällen unter Verwendung von Sammelbehältern, die auch an technische Vorsammelsysteme (zB pneumatische Sammelvorrichtungen) angeschlossen sein können und
1. | deren Entleervorrichtungen technisch auf ein Fahrzeug mit entsprechender Einfüllvorrichtung (System-Schütteinrichtung) abgestimmt sind (Umleersystem), oder | |||||||||
2. | die zur Entleerung abzuholen sind (zB Mulden, Presscontainer) (Abholsystem). |
(5) Öffentliche Müllabfuhr ist die Systemsammlung von Müll durch die Gemeinde Wien.
(6) Öffentliche Altstoffsammlung ist die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen verwertbaren Siedlungsabfällen durch die Gemeinde Wien.
(7) Grundbetrag ist der Betrag für einen Kubikmeter Fassungsvermögen eines einmalig entleerten oder abgeholten Sammelbehälters.
(8) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020
(9) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020
(10) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020
(11) Liegenschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der Grundbuchskörper im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2003.
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