§ 36 Wr. AWG

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:

1.

Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter,

2.

Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 3 festgesetzten jährlichen Entleerungen,

3.

Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 und

4.

jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter.

Bei der Berechnung der Jahresabgabe ist für Sammelbehälter mit 120 Liter bzw. 0,12 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 110 Litern bzw. 0,11 Kubikmetern und für Sammelbehälter mit 240 Liter bzw. 0,24 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 220 Litern bzw. 0,22 Kubikmetern anzunehmen.

(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:

1.

Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 2 festgesetzten Sammelbehälter,

2.

Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 2 festgesetzten jährlichen Abholungen,

3.

Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 und

4.

jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter.

(3) Der Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern im Umleersystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des Grundbetrags um 30 vH festsetzen. Bei der Verwendung von Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des Grundbetrags um 150 vH festsetzen. Bei der Verwendung von eigenen Mulden bzw. von eigenen Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat für Mulden eine Verringerung des Grundbetrags um 8 vH und für Presscontainer eine Verringerung des bereits um 150 vH erhöhten Grundbetrags um 10 vH festsetzen.

(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, wobei der Grundbetrag um 25 vH zu verringern ist.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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