§ 24 Wr. AWG

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gemeinde Wien hat eine öffentliche Altstoffsammlung der Abfälle durchzuführen, die auf Liegenschaften anfallen, die gemäß § 17 Abs. 1 in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Dafür sind im erforderlichen Umfang entsprechende Sammelbehälter bereitzustellen oder andere geeignete Abgabemöglichkeiten anzubieten, wenn die Zweckmäßigkeit der getrennten Sammlung der jeweiligen Abfälle unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Mengenanfalls gegeben ist und keine technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Sammelbehälter können auch an technische Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Die Gemeinde Wien kann Dritte, insbesondere gewerbliche Unternehmen, mit der gänzlichen oder teilweisen Durchführung der Sammlung bestimmter Altstoffe beauftragen.

(1a) Die Gemeinde Wien kann für die Sammlung von Abfällen, die auf Liegenschaften anfallen, die gemäß § 17 Abs. 1 in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren einrichten. Für die Entgegennahme von Abfällen hat die Gemeinde Wien Nutzungsbedingungen festzulegen, die jedenfalls Beschränkungen der täglichen Abgabemengen und bei Anlieferung mit Kraftfahrzeugen die tägliche Abgabemenge pro Kraftfahrzeug zu enthalten haben.

(1b) Erfolgt die öffentliche Altstoffsammlung durch Aufstellung oder Ausgabe von Sammelbehältern oder von sonstigen Sammeleinrichtungen außerhalb von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren, ist die Durchführung von gleichartigen Sammlungen für jene Abfälle nicht zulässig, die in einer Verordnung nach Abs. 1c genannt sind (Duplizierungsverbot). Dies gilt nicht für die Sammlung durch dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme und auf Liegenschaften, die gemäß § 18 Abs. 2 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind hinsichtlich der auf diesen Liegenschaften angefallenen Abfälle.

(1c) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, für welche Abfälle das Duplizierungsverbot gemäß Abs. 1b gilt. Dabei ist insbesondere auf § 1 dieses Gesetzes sowie auf eine funktionsfähige, effiziente öffentliche Altstoffsammlung, die Planungssicherheit der kommunalen Abfallwirtschaft und auf das Stadtbild Bedacht zu nehmen.

(2) Die Anzahl und der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der Bereitstellungsort der Sammelbehälter mit technischen Vorsammelsystemen zur Altstoffsammlung sind vom Magistrat unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 auf Grund des zu erwartenden Anfalls von Altstoffen und der örtlichen Gegebenheiten anzuordnen.

(3) Die Gemeinde Wien hat die nach Abs. 1 gesammelten Abfälle nach Maßgabe des § 12 einer Verwertung zuzuführen.

(4) Die §§ 19 bis 19c und 20 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die öffentliche Altstoffsammlung.

(5) Der Magistrat kann mit Bescheid unter den Voraussetzungen des Abs. 6 Liegenschaftseigentümer verpflichten, einen Platz für die Sammelbehälter der öffentlichen Altstoffsammlung bereitzustellen und die Aufstellung der Sammelbehälter zu dulden. Ein Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet.

(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung gemäß Abs. 5 ist nur zulässig für Liegenschaften, auf denen sich Einrichtungen (zB Supermärkte, Fachmarkt- oder Einkaufszentren) befinden, die durch Dritte (zB Kunden) benützt werden können und durch welche Produkte und Verpackungen in nicht nur geringfügigen Mengen in Verkehr gesetzt werden, die in weiterer Folge als Altstoffe anfallen können, sofern

1.

dies der Sicherstellung einer effizienten öffentlichen Altstoffsammlung dient und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Bereitstellung und Erhaltung des Platzes für die Sammeleinrichtungen gegeben ist,

2.

eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu den Sammelbehältern für Dritte (zB Kunden) sowie eine ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug möglich sind,

3.

ausreichend Platz auf der zu verpflichtenden Liegenschaft vorhanden ist und

4.

keine unzumutbare Beeinträchtigung der üblichen Benützung der Liegenschaft gegeben ist.

(7) Der gemäß Abs. 5 verpflichtete Liegenschaftseigentümer hat das Betreten der Liegenschaft zur Benützung der Sammelbehälter durch Dritte, welche die in Abs. 6 genannten Einrichtungen auf der Liegenschaft benützen, während der Öffnungszeiten dieser Einrichtungen ohne Entschädigung zu dulden.

(8) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Nutzung der Altstoffsammelzentren im Sinne des Abs. 1a, ob die Abfälle auf einer Liegenschaft gemäß § 17 Abs. 1 angefallen sind und ob die Beschränkungen der täglichen Abgabemengen eingehalten werden, ist die Gemeinde Wien berechtigt, folgende Daten zu erfassen und automatisiert zu verarbeiten:

a)

Adresse des Ortes, an dem die Abfälle angefallen sind,

b)

Name und Wohnsitz bzw. Sitz der Person, die ein Altstoffsammelzentrum nutzt, sowie

c)

mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, mit dem das Altstoffsammelzentrum befahren wird.

Die insoweit verarbeiteten Daten sind von der Gemeinde Wien unverzüglich täglich nach Schließung des Altstoffsammelzentrums zu löschen.

(9) Die Gemeinde Wien hat die Öffentlichkeit auf der Internetseite www.wien.gv.at über Art und Umfang der öffentlichen Altstoffsammlung, insbesondere über die erfassten Abfälle, die Abgabemöglichkeiten und die Nutzungsbedingungen der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu informieren.

In Kraft seit 16.04.2020 bis 31.12.9999
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