Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG) Fundstelle

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG)

Änderung

LGBl. Nr. 53/1996, CELEX Nrn.: 375L0442, 391L0156

LGBl. Nr. 39/2001

LGBl. Nr. 49/2001

LGBl. Nr. 17/2006, CELEX Nrn.: 379L0409, 385L0337, 392L0043, 396L0061, 397L0049, 397L0062, 32001L0042 und 32003L0035

LGBl. Nr. 33/2007

LGBl. Nr. 48/2010, CELEX Nr.: 32008L0098

LGBl. Nr. 49/2012

LGBl. Nr. 31/2013

LGBl. Nr. 45/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziele und Grundsätze, öffentliches Interesse

§ 2.

Wiener Abfallwirtschaftsplan

§ 2a.

Umweltprüfung

§ 2b.

Umweltbericht

§ 2c.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener Umweltanwaltschaft

§ 2d.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei der Umweltprüfung

§ 2e.

Entscheidungsfindung

§ 2f.

Bekanntgabe der Entscheidung

§ 2g.

Überwachung

§ 2h.

Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete („Natura 2000-Gebiete“)

§ 2i.

Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen Änderungen des Abfallwirtschaftsplans ohne Umweltprüfung

§ 2j.

Abfallvermeidungsprogramm

§ 3.

Informationspflicht

§ 4.

Begriffsbestimmungen

§ 5.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 6.

(entfällt)

§ 7.

(entfällt)

§ 8.

(entfällt)

§ 9.

Eigentumsübergang

2. ABSCHNITT

Abfallvermeidung und –verringerung

§ 10.

Instrumente der Abfallvermeidung und -verringerung

§ 10a.

Abfallkonzept für Baustellen

§ 10b.

Schadstofferkundung

§ 10c.

Abfallkonzept für Veranstaltungen

§ 10d.

Verwendung von Mehrwegprodukten bei Veranstaltungen

3. ABSCHNITT

Abfallbehandlung

§ 11.

Abfalltrennung

§ 12.

Verwertung von Abfällen

§ 13.

(entfällt)

§ 14.

(entfällt)

§ 15.

(entfällt)

4. ABSCHNITT

Sammlung und Behandlung von Müll

§ 16.

Öffentliche Müllabfuhr

§ 17.

Einbezogene Liegenschaften

§ 18.

Ausnahmen

Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr

§ 19.

Allgemeine Anforderungen

§ 19a.

Ausnahmen

§ 19b.

Gemeinsame Sammelbehälterstand- und Abholplätze im Umleersystem für mehrere Liegenschaften

§ 19c.

Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem für mehrere Liegenschaften

§ 20.

Benützung der Sammelbehälter

§ 20a.

Benützung der Sammelbehälter für den öffentlichen Gebrauch

§ 21.

Müllverdichter, Müllzerkleinerer

§ 22.

Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter sowie der Anzahl der Einsammlungen und Abholungen

§ 22a.

Änderung der Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter sowie der Anzahl der Einsammlungen und der Abholungen

§ 23.

Eigentümerwechsel

5. ABSCHNITT

Sammlung von verwertbaren Abfällen

§ 24.

Öffentliche Altstoffsammlung

§ 24a.

Einbringung in Sammelbehälter

§ 24b.

6. ABSCHNITT

(entfällt)

 

7. ABSCHNITT

Abgabe

§ 34.

Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe

§ 35.

Abgabepflicht

§ 36.

Berechnung der Jahresabgabe

§ 37.

Änderung der Abgabe

§ 38.

Abgabeschuldner und Haftungspflichtige

§ 39.

Festsetzung der Abgabe

§ 40.

Fälligkeit

§ 41.

Einschränkung der Müllabfuhr

8. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 42.

Bauwerke auf fremdem Grund und Boden

§ 43.

Kleingartenanlage mit Vertretung

§ 44.

Dingliche Wirkung der Bescheide

§ 45.

Behördliche Aufsicht, behördliche Aufträge

§ 46.

Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

§ 47.

Strafbestimmungen

§ 48.

Behörden

§ 49.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 50.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.

Übergangsbestimmungen

§ 52.

In-Kraft-Treten

§ 53.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Anhang I

Informationen für den Umweltbericht gemäß § 2b

Anhang II

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 5

Anhang III

Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen; Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können; Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können; Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können

In Kraft seit 01.01.2014 bis 15.04.2020
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