(1) Abfälle gehen mit dem ordnungsgemäßen Einbringen in die dafür gemäß § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 vorgesehenen Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsysteme im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr und der öffentlichen Altstoffsammlung in das Eigentum der Gemeinde Wien über.
(2) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 tritt bei Gegenständen von Wert, die offensichtlich irrtümlich oder gegen den Willen des Eigentümers als Abfall eingebracht wurden, nicht ein.
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