§ 18 Wr. AWG Ausnahmen

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Von der öffentlichen Müllabfuhr sind ausgenommen:

1.

unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten ist,

2.

Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, und durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein Müll anfällt.

(1a) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so ist dies auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

(2) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:

1.

Liegenschaften, die ausschließlich Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Sammlung und Behandlung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Sammlung und Behandlung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat.

2.

Liegenschaften, deren Benützung auf Grund der Notwendigkeit umfangreicher Bauarbeiten (zB Generalsanierungen) unmöglich ist, sodass kein Müll anfallen kann, wobei die Ausnahme auf die Dauer der Unbenutzbarkeit zu befristen ist.

(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2, hat dies der Liegenschaftseigentümer binnen zwei Wochen dem Magistrat anzuzeigen.

(4) Der Magistrat hat die Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 weggefallen ist. Eine bestehende Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr erlischt ohne Erlassung eines Bescheides durch die Mitteilung des Liegenschaftseigentümers, dass auf diese Ausnahme verzichtet wird.

(5) Der Magistrat hat eine Liegenschaft, auf der die Sammlung des Mülls aus technischen oder betrieblichen Gründen im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht möglich oder erheblich erschwert ist, von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen, sofern für diese Liegenschaft nicht eine Verordnung gemäß § 19b erlassen wurde. Diese Ausnahme ist nach Wegfall der für sie maßgeblichen Gründe mit Bescheid zu widerrufen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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