(1) Der Liegenschaftseigentümer, dem ein Sammelbehälterstandplatz gemäß § 19 Abs. 1 angeordnet wurde, kann die Festlegung eines abweichenden Sammelbehälterstandplatzes schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist stattzugeben sofern
1. | dies auf Grund der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder zwingender technischer oder betrieblicher Gründe erforderlich ist und | |||||||||
2. | die Beibehaltung des Sammelbehälterstandplatzes Kosten verursachen würde, die in Relation zur dadurch bewirkten Verbesserung der Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit außer Verhältnis stehen. |
(2) Der Magistrat hat in Folge eines Antrags gemäß Abs. 1 einen hinsichtlich seiner Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit von den Kriterien des § 19 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 abweichenden Aufstellungsort mit Bescheid zu genehmigen, wenn
1. | durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die öffentliche Müllabfuhr nicht beeinträchtigt wird, | |||||||||
2. | die gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit sowie ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter gewährleistet ist und | |||||||||
3. | die sonstigen in § 19 Abs. 4 und in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 festgelegten Kriterien, insbesondere die Anforderungen an den bautechnisch und hygienisch einwandfreien Zustand des Sammelbehälterstandplatzes eingehalten werden. | |||||||||
Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung dieser Voraussetzungen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. |
(3) Der Magistrat kann anstelle eines anderen Sammelbehälterstandplatzes auch einen Abholplatz genehmigen, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden. § 19 Abs. 1 und § 19a Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung der Voraussetzungen für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Genehmigungsbescheid vorzuschreiben.
(4) Sofern dies zur Sicherstellung der ungehinderten Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug erforderlich ist, kann die Genehmigung gemäß Abs. 2 oder 3 auch unter der aufschiebenden Bedingung der Errichtung von Pollern oder Gehsteigvorziehungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen.
0 Kommentare zu § 19a Wr. AWG