§ 19a Wr. AWG Ausnahmen

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Liegenschaftseigentümer, dem ein Sammelbehälterstandplatz gemäß § 19 Abs. 1 angeordnet wurde, kann die Festlegung eines abweichenden Sammelbehälterstandplatzes schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist stattzugeben sofern

1.

dies auf Grund der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder zwingender technischer oder betrieblicher Gründe erforderlich ist und

2.

die Beibehaltung des Sammelbehälterstandplatzes Kosten verursachen würde, die in Relation zur dadurch bewirkten Verbesserung der Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit außer Verhältnis stehen.

(2) Der Magistrat hat in Folge eines Antrags gemäß Abs. 1 einen hinsichtlich seiner Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit von den Kriterien des § 19 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 abweichenden Aufstellungsort mit Bescheid zu genehmigen, wenn

1.

durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die öffentliche Müllabfuhr nicht beeinträchtigt wird,

2.

die gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit sowie ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter gewährleistet ist und

3.

die sonstigen in § 19 Abs. 4 und in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 festgelegten Kriterien, insbesondere die Anforderungen an den bautechnisch und hygienisch einwandfreien Zustand des Sammelbehälterstandplatzes eingehalten werden.

Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung dieser Voraussetzungen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

(3) Der Magistrat kann anstelle eines anderen Sammelbehälterstandplatzes auch einen Abholplatz genehmigen, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden. § 19 Abs. 1 und § 19a Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung der Voraussetzungen für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Genehmigungsbescheid vorzuschreiben.

(4) Sofern dies zur Sicherstellung der ungehinderten Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug erforderlich ist, kann die Genehmigung gemäß Abs. 2 oder 3 auch unter der aufschiebenden Bedingung der Errichtung von Pollern oder Gehsteigvorziehungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19a Wr. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a Wr. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19a Wr. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19a Wr. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19a Wr. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Wr. AWG
§ 19b Wr. AWG