Jeder Abfallbesitzer hat Abfälle entsprechend den Möglichkeiten einer Wiederverwendung und Verwertung nach Maßgabe des § 12 getrennt zu halten, soweit Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen.
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