(1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Abfallwirtschaftsplans herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
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