(1) Die Verwendung eines Müllverdichters oder Müllzerkleinerers zur Einbringung von Müll in Sammelbehälter oder technische Vorsammelsystem ist dem Magistrat vier Wochen vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Magistrat hat die Verwendung eines Müllverdichters oder Müllzerkleinerers durch Bescheid zu untersagen, falls durch deren Verwendung die öffentliche Müllabfuhr nicht mehr möglich ist oder erheblich erschwert wird.
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