§ 2c Wr. AWG Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener Umweltanwaltschaft

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht sind mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können bei der den Abfallwirtschaftsplan vorbereitenden Dienststelle schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von mindestens sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.

(2) Der Wiener Umweltanwaltschaft ist der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Ihr ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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