Die Entwässerung und Zerkleinerung von betrieblichen Küchen- und Speiseabfällen zwecks anschließender Einleitung fester oder flüssiger Fraktionen in das Kanalnetz ist verboten, sofern diesem Verbot nicht Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2008, und der dazu erlassenen Verordnungen entgegenstehen.
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