(1) Wird im Umleersystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 1 oder 6 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenerhöhung, so erhöht sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.
(2) Wird im Umleersystem auf Grund eines schriftlichen Antrags des Abgabepflichtigen die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 2 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Einlangen des Antrags beim Magistrat folgt.
(3) Wird im Abholsystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder die Anzahl der für die Liegenschaft geltenden Abholungen geändert (§ 22a Abs. 3, 4 und 6), so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.
0 Kommentare zu § 37 Wr. AWG