§ 20a Wr. AWG Benützung der Sammelbehälter für den öffentlichen Gebrauch

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die auf öffentlichem Grund für den öffentlichen Gebrauch bereitgestellten Sammelbehälter für Müll sind ausschließlich für im Freien anfallenden Müll, einschließlich Hundekot, zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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