(1) Wenn
1. | die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder | |||||||||
2. | ein von den Auswirkungen der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, ist dieser Mitgliedstaat über die Umweltprüfung zu benachrichtigen. Diesem Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen. |
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über
1. | die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt hat und | |||||||||
2. | die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen. |
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Gibt ein Mitgliedstaat bekannt, sich an der Umweltprüfung beteiligen zu wollen, sind diesem der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaates unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten können, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(5) Dem anderen Mitgliedstaat ist der beschlossene Abfallwirtschaftsplan, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 zu übermitteln.
(6) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Entwurf dieses Plans und der Umweltbericht übermittelt, so ist die Wiener Umweltanwaltschaft und die Öffentlichkeit gemäß § 2c einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit dem anderen Mitgliedstaat Konsultationen zu führen.
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