(1) Abgabeschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für die die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Im Fall einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen dauert die Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers (Miteigentümers) bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die Änderung eingetreten ist; der neue Eigentümer (Miteigentümer) haftet für alle rückständigen Abgabenbeträge, die seit dem Beginn des der Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
(2) Wird aus dem Gebrauch von öffentlichem Grund ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen und ist aus dieser Tätigkeit nach allgemeinen Erfahrungen ein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten, trifft die Abgabepflicht denjenigen, dem der wirtschaftliche Nutzen tatsächlich zufließt.
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