§ 20 Wr. AWG

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der durch die öffentliche Müllabfuhr zu sammelnde Müll ist ausschließlich und unmittelbar in die für die jeweilige Liegenschaft bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder in daran angeschlossene technische Vorsammelsysteme (§ 19 Abs. 1) einzubringen. Die Sammelbehälter für Müll und die technischen Vorsammelsysteme dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel geschlossen werden können. Der Müll darf darin nicht eingestampft oder eingeschlammt werden. Das Entleeren oder Umfüllen der Inhalte eines Sammelbehälters oder technischen Vorsammelsystems und das Nachsortieren der bereits im Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsystem befindlichen Abfälle, welches nicht im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr durchgeführt wird, ist verboten.

(2) Der Liegenschaftseigentümer hat für die Außenreinigung der Sammelbehälter für Müll sowie der sonstigen auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr zu sorgen. Die Behörde hat den Liegenschaftseigentümer zur Außenreinigung des Sammelbehälters binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzufordern, wenn dies aus hygienischen Gründen geboten ist. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde die Außenreinigung zu veranlassen. Die Kosten sind dem Verpflichteten vorzuschreiben.

(3) Der Liegenschaftseigentümer haftet für den Verlust oder für Schäden an Sammelbehältern oder sonstigen auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr, die durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten entstanden sind.

(4) Der Liegenschaftseigentümer und der sonst Nutzungsberechtigte haben das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle und Wartung der Sammelbehälter zu ermöglichen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems.

In Kraft seit 16.04.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Wr. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Wr. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Wr. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Wr. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Wr. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19c Wr. AWG
§ 20a Wr. AWG