§ 41 Wr. AWG Einschränkung der Müllabfuhr

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bei einer drei volle Kalendermonate übersteigenden Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr aus Gründen, die nicht vom Abgabepflichtigen zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, behördliche Vorschriften, Behinderung der Zufahrt oder Abfahrt), entsteht mit Beginn des vierten Kalendermonates der Einschränkung oder Unterbrechung ein Anspruch auf Abgabenminderung im Umfang der Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr. Dieser Anspruch ist bei sonstigem Verlust binnen eines Monates nach seinem Entstehen beim Magistrat geltend zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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