(1) Der Abfallwirtschaftsplan gemäß § 2 ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Umweltprüfung ist
1. | die Ausarbeitung eines Umweltberichtes, | |||||||||
2. | die Durchführung von Konsultationen, | |||||||||
3. | die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und | |||||||||
4. | die Bekanntgabe der Entscheidung. |
(3) Der Umweltbericht ist der Teil des Abfallwirtschaftsplans, der die in § 2b und im Anhang I geforderten Informationen enthält.
(4) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftsplans durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung abgeschlossen sein.
(5) Werden bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans nur geringfügige Änderungen vorgenommen, so ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung an Hand der Kriterien des Anhangs II ergibt, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wiener Umweltanwaltschaft anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessen Frist dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Die Schlussfolgerungen aus der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 5 sind einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, im Internet zu veröffentlichen.
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