§ 35 Wr. AWG Abgabepflicht

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Abgabepflicht besteht für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht.

(2) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind oder in diese einbezogen werden, mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.

(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monates, in dem die Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr wegfällt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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