(1) Für Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, an denen mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer dafür genehmigten Anlage stattfindet, für welche gemäß § 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und fortzuschreiben ist.
(2) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
1. | eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist; | |||||||||
2. | Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen, Bühnenaufbauten), getrennten Sammlung und Behandlung; | |||||||||
4. | organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen festlegen.
(4) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter aufzuliegen und ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Veranstalter zur Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen aufzutragen.
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