(1) Wird keine Umweltprüfung für die geringfügigen Änderungen (§ 2a Abs. 5) des Abfallwirtschaftsplans durchgeführt, so ist neben der Bekanntgabe, dass keine Umweltprüfung durchgeführt wurde (§ 2a Abs. 6), vor der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan dessen Entwurf mit den dazu erforderlichen Informationen sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dabei ist jedermann die Möglichkeit zu geben, in den Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Einsicht zu nehmen und dazu schriftlich Fragen zu stellen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Beginn, Dauer und Ort der Auflage, sowie die Möglichkeit sich am Entscheidungsprozess durch das Vorbringen von Fragen und Stellungnahmen zu beteiligen, sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Ergebnisse der Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan zu berücksichtigen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach dem Beschluss der Landesregierung sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dem aufzulegenden Abfallwirtschaftsplan ist eine Erklärung anzuschließen, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, einschließlich der Gründe und Erwägungen auf denen diese Entscheidungen beruhen, sowie über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
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