(1) Die Wiener Landesregierung hat mindestens alle sechs Jahre, erstmals spätestens 2013, ein Abfallvermeidungsprogramm zu erstellen, mit dem Ziel das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln.
(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
1. | Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen; | |||||||||
2. | eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen; | |||||||||
3. | eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang III angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen; | |||||||||
4. | qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte; | |||||||||
5. | im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. |
(3) §§ 2a bis 2h sind sinngemäß anzuwenden.
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