(1) Die Jahresabgabe im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen Werte im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind.
(3) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22 oder § 22a erlassen werden.
0 Kommentare zu § 39 Wr. AWG