(1) Ergibt der Umweltbericht, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund des § 22 Wiener Naturschutzgesetz erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf der Abfallwirtschaftsplan nur beschlossen werden, wenn
1. | zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art – vorliegen, | |||||||||
2. | eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und | |||||||||
3. | die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der,Natura 2000-Gebiete‘ geschützt ist. |
(2) Wenn durch die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp) oder eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
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