§ 10d Wr. AWG

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden, und

1.

an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können oder

2.

auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen, stattfinden,

Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.

(2) Ist die Ausgabe von Getränken oder Speisen gemäß Abs. 1 aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden kann die Veranstaltungsbehörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige Umweltauswirkungen zu verringern. Eine Ausnahme vom Ausschank aus Mehrweggebinden kann jedenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß erteilt werden.

In Kraft seit 16.04.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10d Wr. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10d Wr. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10d Wr. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10d Wr. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10d Wr. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10c Wr. AWG
§ 11 Wr. AWG