(1) Wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, sind mindestens sechs Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen
1. | der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan, | |||||||||
2. | eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 und | |||||||||
3. | eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung gemäß § 2g beschlossen wurden. | |||||||||
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. |
(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen
1. | wie Umwelterwägungen in den Abfallwirtschaftsplan einbezogen wurden, | |||||||||
2. | wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt wurden und | |||||||||
3. | aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen der Abfallwirtschaftsplan beschlossen wurde. |
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