§ 2f Wr. AWG Bekanntgabe der Entscheidung

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, sind mindestens sechs Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen

1.

der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan,

2.

eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 und

3.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung gemäß § 2g beschlossen wurden.

Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.

(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen

1.

wie Umwelterwägungen in den Abfallwirtschaftsplan einbezogen wurden,

2.

wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt wurden und

3.

aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen der Abfallwirtschaftsplan beschlossen wurde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2f Wr. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2f Wr. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2f Wr. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2f Wr. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2f Wr. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2e Wr. AWG
§ 2g Wr. AWG