§ 2 Wr. AWG Wiener Abfallwirtschaftsplan

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Wiener Landesregierung hat zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 einen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen und zu veröffentlichen.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Aussagen über den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der in Wien anfallenden Abfälle,

2.

abfallwirtschaftliche Prognosen und daran anknüpfende erforderliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) der Abfallwirtschaft,

3.

Aussagen über den Bedarf, Bestand und Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien,

4.

die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von Anlagen,

5.

die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen,

6.

Aussagen über die Anzahl der erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Abfallberatung gemäß § 3 sowie deren erforderliche Kenntnisse und Ausbildung,

7.

aus § 1 abgeleitete Vorgaben

a)

zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle,

b)

zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,

c)

zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

d)

zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,

8.

besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben.

(4) Zur Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und dessen Fortschreibung kann der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen, der auf Grund des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1993, eingerichtet wurde, Empfehlungen abgeben und die Landesregierung beraten.

(5) Die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans hat unter Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes im Sinne des § 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, zu erfolgen.

(6) Um die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, hat die Gemeinde der Landesregierung die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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